Wer im Baugewerbe tätig ist, kennt die Besonderheiten dieser Branche. Die Dienstleistung besteht aus vielen kleinen Teilleistungen. So etwa umfasst die Generalsanierung einer Wohnung unter anderem das Entfernen des Altbestands, den Einbau neuer Fenster und Türen, Installations- und Elektrikerarbeiten sowie den Austausch von Möbeln und Geräten. Das Projekt zieht sich über Wochen, der Rechnungsbetrag liegt im deutlich fünfstelligen, wenn nicht sogar sechsstelligen Bereich. Es liegt also im Interesse von Auftraggeber und Auftragnehmer, die Gesamtrechnung aufzuteilen und sogenannte Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Worum es sich dabei handelt, was VOB-Factoring damit zu tun hat und warum diese Finanzierungsform eine Riesenerleichterung für Bauunternehmen ist, darüber informieren wir in diesem Blogbeitrag.
Abschlagszahlung – nur bei Werkverträgen
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden An-, Voraus- und Abschlagszahlung oft synonym verwendet. Das ist so nicht korrekt, denn An- beziehungsweise Vorauszahlungen werden bei Kaufverträgen geleistet, wenn Verkäufer und Käufer dies so vereinbaren. Vorgesehen sind sie gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch nicht. Kaufverträge beziehen sich auf bereits vorhandene Kaufgegenstände.
Bauleistungen müssen dagegen erst erbracht werden, daher kommen hier Werkverträge zur Anwendung, bei denen der Auftragnehmer eine Vorleistung erbringt und erst danach die Zahlung einfordern kann. Um das Vorleistungsrisiko zu verringern, kann er Abschlagszahlungen in der Höhe der bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Bei Bauprojekten wird oftmals ein VOB/B-Werkvertrag erstellt.
VOB/B als Richtschnur für Bauprojekte
Die Abkürzung VOB steht für „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“, in Teil B sind allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen festgeschrieben. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern hat in Deutschland den Status einer DIN-Norm. Bei öffentlichen Bauprojekten wird sie immer angewandt. Private Bauverträge können von der VOB/B abweichen, wenn sich die Vertragspartner auf eine anderslautende Vereinbarung verständigen – trotzdem ist sie auch hier weit verbreitet.
Die VOB/B ergänzt und erweitert das Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Neben Regelungen für den Fall von Leistungsverzögerungen oder Mängeln enthält sie unter anderem auch Kündigungs- und Haftungsbestimmungen. Abschlagszahlungen werden in Paragraf 16 thematisiert und seien „in möglichsten kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten“ zu gewähren. Voraussetzung ist allerdings, dass eingeforderte Teilleistungen prüfbar angeführt werden.
Lange Zahlungsziele … oder VOB-Factoring
Ein Kritikpunkt an der VOB/B sind die langen Zahlungsziele. Für Abschlagszahlungen beträgt die Frist 21 Tage, für die Schlussrechnung gar 30 und in Ausnahmefällen 60 Tage. Erfolgt die Zahlung nicht, muss dem Auftraggeber zudem eine „angemessene Nachfrist“ gewährt werden. Anders gesagt: Es kann schlimmstenfalls Monate dauern, bis ein Bauunternehmer sein Geld wirklich am Konto hat. Monate, in denen den Betrieben dieses Geld als Zahlungsmittel oder Investitionsmasse fehlt.
Hier setzt die TEBA Kreditbank mit ihrem VOB-Factoring an. TEBA kauft nicht nur Rechnungen auf Basis von Kaufverträgen oder Schlussrechnungen an, sondern begleicht auch Abschlagszahlungen. Die Vorteile dieser Finanzierungsform – Begleichung der Rechnungssumme innerhalb weniger Werktage, Ausfallschutz, Entlastung der Buchhaltung durch Auslagerung von Mahnwesen und Inkasso und einige mehr – kommen somit auch Handwerkern und Baunebengewerken zugute.
Sie sind in der Baubranche tätig und wollen nicht mehr wochenlang auf Kundenzahlungen warten? Dann beraten wir Sie gerne über VOB-Factoring. Vereinbaren Sie am besten gleich einen unverbindlichen Termin.