Schließungen, massive Umsatzeinbrüche und Existenzängste: Die Corona Pandemie bringt viele Unternehmer an ihre finanzielle und psychische Belastungsgrenze. Kleiner Trost: Die Corona Unterstützungsmaßnahmen des Bundes, die einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz leisten. Aktuell beantragt werden können: Corona-Überbrückungshilfen II und III sowie die November- und Dezemberhilfe. Sich in diesem Dschungel zurechtzufinden ist keine leichte Aufgabe, vor allem da regelmäßig neue Hilfen hinzubekommen bzw. bestehende angepasst werden. Wir haben versucht Licht ins Dunkel zu bringen und liefern die Antworten auf die Fragen „Wer ist antragsberechtigt?“, „Wie hoch ist die Förderung?“ und „Was wird erstattet?“
Überbrückungshilfe II
Fördermonate: September bis Dezember 2020 | Antragsstellung bis zum 31. März 2021
Die Überbrückungshilfe II ist die Fortführung der bisherigen Unterstützungsprogramme „Soforthilfe“ und „Überbrückungshilfe I“. Sie bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, selbstständige und gemeinnützige Organisationen und hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern.
Wer ist antragsberechtigt?
- KMU, Soloselbstständige, Freiberufler
- Umsatzeinbruch min. 30 % im Durchschnitt April-August 2020 oder
- Umsatzeinbruch von 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?
Die Überbrückungshilfe II wird höchstens für die vier Monate September bis Dezember 2020 gewährt. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
- Max. 50.000 Euro/Monat | Unternehmerlohn ist nicht förderfähig
Welche Kosten sind förderfähig?
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Weitere Mietkosten (z.B. Fahrzeugen und Maschinen)
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind; Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig
November- und Dezemberhilfe
Fördermonate: Novemberhilfe: November 2020 & Dezemberhilfe: Dezember 2020 | Antragsstellung bis zum 30. April 2021
Die November- und Dezemberhilfe erhalten Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Lockdowns in Deutschland im November bzw. Dezember 2020 schließen oder aufgrund dessen starke wirtschaftliche Einbußen hinnehmen mussten.
Wer ist antragsberechtigt?
- Direkt Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund des Beschlusses ihren Geschäftsbetrieb im November beziehungsweise November und Dezember einstellen mussten; z.B. Gastronomiebetriebe, Freizeiteinrichtungen oder Fitness-Studios;
- Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die nicht von der Schließungsanordnung betroffen, aber aufgrund dessen an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind, z.B. eine Wäscherei, die hauptsächlich für Hotels arbeitet;
- Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen;
Was wird gefördert?
- Bis zu 75 % Erstattung des Umsatzes aus dem Vergleichsmonat 2019
Muss ich die außerordentliche Wirtschaftshilfe zurückzahlen?
- Nein. Die Wirtschaftshilfe ist ein Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss.
Kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragt werden, wenn beispielsweise schon Überbrückungshilfe II bezogen wird?
- Ja, zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe kann gleichzeitig die Überbrückungshilfe II beantragt werden.
3. Überbrückungshilfe III inkl. Neustarthilfe
Fördermonate: November 2020 bis Juni 2021 | Noch keine Antragsfrist bekannt
Die Überbrückungshilfe III schließt an die Überbrückungshilfe II an. Dadurch sollen auch jene Unternehmen finanzielle Unterstützung erhalten, die bisher weder in der Überbrückungshilfe II, noch in der November- bzw. Dezemberhilfe antragsberechtigt sind.
Für die Überbrückungshilfe III werden Bedingungen erneut verbessert und aufgestockt. Die maximale Fördersumme pro Monat steigt auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen. Auch die Abschlagszahlungen werden erhöht und für mehr Unternehmen verfügbar sein. Zur Überbrückungshilfe III gehört zudem eine Neustarthilfe für Soloselbstständige.
Wer ist antragsberechtigt?
- Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019/2020 erlitten haben
- Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland (bisher 500 Millionen Euro) – damit haben auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe
Was ist bisher bekannt?
- Kreis der Antragssteller wie in der Überbrückungshilfe II
- Die Zugangsvoraussetzungen werden vereinfacht. Zukünftig ist nur noch ein Umsatzrückgang von 30 % gegenüber dem Vorjahresmonat nachzuweisen
- Max. Höchstbetrag 1,5 Millionen Euro pro Monat
- Die Höhe der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben
- Fixkosten wie in der Überbrückungshilfe II erweitert um:
- Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 %
- Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten
- Marketing- und Werbekosten
- Investitionen in die Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen)
Wie hoch ist die Förderung?
- Förderhöhe in Abhängigkeit der erwarteten Umsatzeinbrüche der Fördermonate November 2020 – Juni 2021 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten
- Erstattung in Höhe von
- 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
Neustarthilfe
Fördermonate: Januar 2021 bis Juni 2021 | Noch keine Antragsfrist bekannt
Soloselbstständige haben die Wahl, entweder die Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe zu beantragen. Hier die wichtigsten Details im Überblick:
- Antragsberechtigt in der Neustarthilfe sind Soloselbstständige die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen
- Der Umsatz muss in den Monaten Januar 2021 – Juni 2021 gegenüber den Vergleichsmonaten in 2019 um mindestens 60 % zurückgegangen sein
- Die Förderung besteht aus einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 % des Referenzumsatzes (2019)
- Die maximale Förderhöhe beträgt 7.500 €
- Die Pauschale wird zunächst als Vorschuss gewährt. Sollte der Umsatzrückgang in den Förderzeitraum Januar – Juni 2021 geringer als 60 % gegenüber dem Referenzumsatzes sein, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen
- Eine Anrechnung an eine evtl. beantragte Grundsicherung erfolgt nicht
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, zur Antragsstellung oder zur Fördersumme der Corona-Überbrückungshilfen erhalten Sie auf der IT-Plattform der Überbrückungshilfe oder auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Außerdem können weitere Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität beitragen. So etwa Steuererleichterungen, Kredite oder Factoring. Informieren Sie sich ausreichend und schaffen Sie es ohne Krise durch die Corona-Zeit.